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Pflegeassistenz

Betreuung pflegebedürftiger Menschen

Die Pflegeassistenz umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

Die Ausbildung in der Pflegeassistenz berechtigt zur Ausübung der berufsmäßigen Pflege in Österreich. Personen, die diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Pflegeassistent/-in“ zu führen. Die Pflegeassistenz gehört zu den Grundqualifikationen in der Pflege und ist im Bundesgesetz für Gesundheits- und Krankenpflege geregelt.

Ausbildungsziele und Zielgruppe

Ziele der Ausbildung in der Pflegeassistenz sind unter anderen:
Die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das
Berufsbild der Pflegeassistenz fallen.

Die Ausbildung richtet sich an:
- Mitarbeiter/innen in sozialen Einrichtungen (Langzeitpflege, extramurale Betreuung) ohne gesetzlich anerkannte Ausbildung
- Berufsumsteiger/innen
- Berufsinteressent/innen

Tätigkeitsbereich

Auszüge aus dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:

§ 83 (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
2. Handeln in Notfällen
3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie

§ 83 (2) Die Pflegemaßnahmen umfassen:
1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,
2. Beobachtung des Gesundheitszustands,
3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahme,
4. Information, Kommunikation und Begleitung.
5. Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.

§ 83 (3) Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen
2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
a. Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
b. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
c. Verabreichung von Sauerstoff;

§ 83 (4) Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
3. Standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren,
4. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
5. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
6. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
7. Durchführung von Sonden-Ernährung bei liegenden Magensonden,
8. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
9. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
10. Einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Diese Tätigkeiten erfolgen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

Berufsfelder

Der Beruf der Pflegeassistenz kann im Dienstverhältnis mit folgenden Institutionen oder Personen ausgeübt werden:

- Krankenanstalten
- Einrichtungen zur Vorbeugung, Feststellung, Heilung und Nachsorge von Krankheiten
- Einrichtungen der Behindertenbetreuung
- Einrichtungen zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen oder andere Einrichtungen, die Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten
- Freiberuflich tätigen Ärzten
- Freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten

Aufnahmevoraussetzungen

Persönliche Eigenschaften
- Bereitschaft, sich auf einen persönlichen Lern- und Entwicklungsprozess einzulassen
- Engagement und Teamgeist
- Kreativität und Organisationstalent
- Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Arbeiten
- Belastbarkeit
- Einfühlungsvermögen

Gesetzliche Voraussetzungen
- Vollendetes 17. Lebensjahr
- Mindestens neun positiv abgeschlossene Schulstufen (nicht Schuljahre)
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Berücksichtigung finden auch Flüchtlinge gemäß BGBl. Nr. 55/55, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
- die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung
- die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit
- Positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens

Die Bewerber/innen werden schriftlich eingeladen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission. Das Ergebnis wird den Bewer-ber/innen ausnahmslos schriftlich mitgeteilt.

Bewerbungsunterlagen

Folgende Unterlagen sind für eine positive Bewerbung beizubringen:

- Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie)
- Geburtsurkunde (Kopie)
- Bestätigung über die gesundheitliche Eignung und Impfblatt (Original nicht älter als 6 Monate zum Anmeldeschluss)
- Strafregisterbescheinigung (Original nicht älter als 3 Monate zum Anmeldeschluss)
- Schulabschlusszeugnisse (Kopie)
- Ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular
- Lebenslauf
- Zwei Passfotos (auf der Rückseite mit Namen und Geburtsdatum versehen)
- Dienstzeugnisse
- Einzahlungsbeleg der Einschreibegebühr von € 26,00

Ausbildung

Die Ausbildung in der Pflegeassistenz umfasst insgesamt 1600 Stunden und dauert 13 Monate. Die Ausbildung schließt mit einem Lehrgangszeugnis ab, das die Berechtigung zur Berufsausübung erteilt.

Ausbildungsinhalte
Die theoretische Ausbildung in der Pflegeassistenz umfasst 910 Unterrichtseinheiten und die praktische Ausbildung 690 Stunden.

Dauer der Ausbildung
Dauer: 13 Monate
Schultage: Montag bis Freitag von 8.00 bis 17:00 Uhr

Ausbildungsort
Medicubus
Gesundheits- und Krankenpflegeschule St. Johann i. Tirol
Brauweg 13, 6380 St. Johann in Tirol
Telefon: 05352/ 606/ 8780
E-Mail: gukps@khsj.at

Verwendungszweck: Einschreibegebühr Pflegeassistenz (€ 26,00)IBAN: AT39 2050 5001 0000 4977 / BIC: SPKIAT2KXXX / Gemeindeverband BKH St. Johann in Tirol
Information und Beratung
Schulverwaltung: Frau Christine Zlöbl oder Frau Bettina Hofmaier-Danzl
Tel.05352/ 606/ 8780, E-Mail: gukps@khsj.at

Bei einer Absage nach positivem Aufnahmebescheid sind € 36,00 für Verwaltungsaufwand zu bezahlen. Erfolgt die Abmeldung innerhalb von 3 Wochen vor Ausbildungsbeginn, sind € 73,00 für Verwaltungsaufwand zu entrichten.

Finanzierungshilfen und Förderungen
Informationen über verschiedene Fördermöglichkeiten, zum Beispiel in Form von
Bildungskarenz oder über die Teilnahme an der Implacementstiftung, Pflegestiftung Tirol der amg-tirol, sind bei den jeweiligen Regionalstellen des Arbeitsmarktservices erhältlich (www.amg-tirol.at). Arbeitsmarktförderung des Landes Tirol: Anträge für Ausbildungsbeihilfe, Förderungen, Darlehen im Internet/ Download:
http://www.tirol.gv.at/themen/wirtschaft-undtourismus/arbeit/arbeitsmarktfoerderung/ausbildungsbeihilfe/

Vergünstigungen
– Mittagessen kostenlos
– Dienstkleidung für die Praktika
– Taschengeld

Kosten
Die Ausbildungskosten werden derzeit vom Land Tirol getragen. Zu Beginn der Ausbildung werden von den Lehrgangsteilnehmer*innen Gebühren für Skripten und Kopien eingehoben. Kosten für zusätzliche Kopien von Lehrunterlagen während der Ausbildung sind von den Teilnehmer*innen selbst zu tragen.